Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Lotta SchulteGericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfragen wollte. Die Klägerin begehrte Auskunft darüber, wie oft sein Sperma verwendet wurde, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Schwangerschaften damit einhergingen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage als rechtlich unbegründet zurück.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die durch eine heterologe Insemination mit dem Sperma eines Spenders gezeugt wurde, der zugleich ihr biologischer Vater ist. Sie verlangte von dem behandelnden Arzt Informationen über die Häufigkeit der Nutzung des väterlichen Spermas, die daraus entstandenen Lebendgeburten sowie die geplanten Schwangerschaften. Das Gericht entschied jedoch, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz einen solchen Anspruch nicht gewährt.
Der Arzt argumentierte, die genaue Anzahl der in seiner Praxis mit dem Spendersperma gezeugten Kinder sei unbekannt. Das Gericht folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass der Mediziner nicht über alle Geburten informiert sei und daher die gewünschten Angaben nicht machen könne. Zudem urteilte es, dass das Anliegen der Klägerin – etwa die Herstellung von Geschwisterbeziehungen oder die Vermeidung von Inzest – mit diesen Daten nicht zuverlässig erfüllt werden könne.
In seiner Begründung erkannte das Gericht zwar das Recht der Frau an, ihre biologische Abstammung zu kennen. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass sich dieses Recht nicht auf die konkreten Details erstrecke, die sie einfordert. Die Richter sahen keinen rechtlich geschützten Bedarf für eine solche Offenlegung, da die Daten keine exakte Anzahl von Halbgeschwistern bestätigen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig; eine weitere Berufung ist nicht möglich.
Die vollständige Entscheidung wird auf dem hessischen Rechtsportal veröffentlicht. Das Urteil präzisiert die Grenzen der Auskunftsansprüche für Personen, die durch Samenspende gezeugt wurden. Nach geltendem Recht sind weder Spender noch Kliniken verpflichtet, Angaben darüber zu machen, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde oder wie viele Kinder daraus hervorgingen.






